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CETA: Weitere Schritte

Freihandel
_Foto: pixabay.com

Während die Verhandlungen zum TTIP-Freihandelsabkommen zwischen EU und USA noch laufen, ist der Vertragstext für das CETA-Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada bereits veröffentlicht. Hier eine Übersicht über die weiteren Schritte zur Ratifizierung des Abkommens:

EU-Ebene

 

  • Prüfung und Übersetzung des Vertragstextes in alle EU Sprachen: Nach der Übersetzung wird der Texte an das Europäische Parlament und den Ministerrat übermittelt.
  • Unterzeichnung und Abschluss des Abkommens: Die Unterzeichnung des Abkommens, gewöhnlich durch den EU-Handelskommissar, findet auf Grundlage eines einstimmigen Ministerratsentschlusses statt.
  • Übermittlung des Vertrages an das Europäische Parlament. Anschließemd wird das Abkommen im Ausschuss für internationalen Handel analysiert. Daraufhin entscheidet das Plenum über dessen Annahme oder Ablehnung. (Zustimmung des EP erforderlich nach Art 207, Abs. 3 i. V. m. Art 218 abs 6 AEUV – Es gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.)
  • Vorläufige Anwendung des Abkommens. Diese ist nach Zustimmung des Europäischen Parlamentes und der Unterzeichnung durch den Ministerrat möglich, vorausgesetzt der Vertragspartner fasst denselben Beschluss. Voraussetzung ist, dass eine Klausel über die vorläufige Anwendbarkeit nach Maßgabe von Art. 25 der Wiener Vertragsrechtskonvention in das Freihandelsabkommen aufgenommen wird.
  • Entscheidung über die Natur des Abkommens (reines Handelsabkommen oder gemischtes Abkommen): Diese wird auf Grundlage einer Analyse des endgültigen Vertragstextes von Seiten des Ministerrates getroffen. Sollte es sich bei CETA um ein gemischtes Abkommen handeln, müssen die Parlamente der EU-Mitgliedstaaten das Abkommen in einem nächsten Schritt ratifizieren.

Bundestag

 

  • Im Falle eines Gemischten Abkommens: Beteiligung der Parlamente bei innerstaatlicher Ratifikation (geht der völkerrechtlichen Ratifikation voraus) Bundestag auch Vertragspartner nach Art 59 abs. 2 GG.
  • Der völkerrechtliche Vertrag muss in ein Bundesgesetz überführt werden. Dazu ist eine parlamentarische Beteiligung nötig: Als Politischer Vertrag (Art. 59 Abs. 2 s 1 1 Alt GG) oder Gesetzesinhaltlicher Vertrag (Art 59 abs. 2 S 1 2 Alt GG) (hängt davon ab, ob die ein Vollzug oder einer Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften erforderlich ist). Aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes für Handelsverträge und den Waren- und Zahlungsverkehr.
  • Im Falle eines reinen Unionsabkommens ergeben sich nach Art 23 Abs 2 S. 1 GG und §§ 1,3 Abs. Nr. 4,5 EUZBBG Beteiligungsrechte: Bundestag ist zu unterrichten, Bundestag kann Stellung nehmen.
10. Februar 2015
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