Erbschaftssteuer hat Luft nach oben

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Seit einigen Monaten ist die Erbschaftsteuer wieder in der finanzpolitischen Debatte angekommen. Ausgangspunkt ist das lang erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts gewesen, dass im Dezember letzten Jahres das Erbschaftsteuerrecht für teilweise verfassungswidrig erklärt hat. Der Bundestag als Gesetzgeber muss nun bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung erarbeiten. Konkret ging es im Verfahren um die Frage, inwiefern Betriebsvermögen privilegiert gegenüber anderen Vermögenswerten vererbt bzw. verschenkt werden darf. Das Gericht hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass im Prinzip nichts gegen eine Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer steht, weil dieses produktive Kapital eben auch für Arbeitsplätze sorgt. Bei drei Aspekten fordern die Richter aber Änderungen ein:

Erstens ist es bisher Betrieben mit 20 oder weniger Mitarbeitern möglich, die Verschonung von 85% oder gar 100% in Anspruch zu nehmen, ohne die Sicherung von Arbeitsplätzen in den Folgejahren nachzuweisen. Das führte dazu, dass über 90% der Betriebe überhaupt keine Erbschaftsteuer zahlen mussten. Das darf nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nur noch für sehr kleine Betriebe gelten.

Zweitens ist die bisherige Regelung, nach der das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 Prozent des Betriebsvermögens betragen darf, um eine Verschonung zu erhalten, willkürlich. Die Richter zeigten sich offen dafür, das Verwaltungsvermögen von der Verschonung auszunehmen.

Drittens ist für große Unternehmen eine Bedürfnisprüfung verpflichtend, wenn weiterhin Betriebsvermögen verschont werden soll.

Eine aktuelle Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zeigt den Handlungsbedarf: Von 2009 bis 2013 wurden 105 Mrd. Euro Betriebsvermögen steuerfrei übertragen, davon alleine 90 Mrd. Euro durch Schenkungen. Die Erbschaftsteuer trug im Jahr 2013 mit einem Volumen von 4,7 Mrd. Euro zur Finanzierung des Gemeinwesens bei. Das sind zwar ca. 0,75% des Steueraufkommens, entspricht aber mit 0,05% einem geradezu lächerlich geringen Anteil des privaten Nettovermögens. Das Aufkommen fließt direkt in die Länderhaushalte und hat dort als eine der wenigen Steuern, die den Bundesländern komplett zustehen, eine große Bedeutung.

Die nun vorliegenden Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums müssen kritisch geprüft werden. Bei einem Fachgespräch der SPD-Bundestagsfraktion wurde sehr viel Klärungsbedarf deutlich. Dies betrifft die Neudefinition eines weiterhin 85% 0der 100% zu verschonenden „betriebsnotwendigen Vermögens“ ebenso wie die Definition von sehr kleinen Betrieben. Grundsätzlich positiv bewertet wurde der Ansatz des Finanzministers, bei großen Übertragungen (Schenkung oder Erbe) von Betriebsvermögen auch das sonstige private Vermögen heran zu ziehen, bevor eine Steuerbefreiung gewährt wird. Eher kritisch wird bewertet, dass die vorgeschlagene Wertgrenze für die Bedürfnisprüfung pro Übertragung und nicht pro Unternehmenswert bemessen wird.

Für die FinanzpolitikerInnen der Fraktion ist entscheidend, dass ein neues Erbschaftsteuergesetz nicht sofort wieder vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird und Steuergestaltungsmodelle wirksam verhindert werden. Die SPD hat sich auch immer dafür eingesetzt, dass durch die Steuerbelastung keine Arbeitsplätze bei der Betriebsübergabe gefährdet werden. Dabei bleibt es auch. Auf hohe Vermögen muss dennoch ein hoher Erbschaftsteuerbetrag gezahlt werden. Eine verfassungskonforme Heilung der bisherigen Mängel wird daher automatisch auch zu einem höheren Aufkommen führen müssen.